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Wir bieten Ihnen vertiefte Kenntnisse im

  • Familienrecht
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  • Erbrecht
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Im Zuge der fortschreitenden Liberalisierung des anwaltlichen Berufsrechts werden Sie als Rechtssuchender vermehrt auf Bezeichnungen bei Anwälten treffen, wie z.B. Experte, Spezialist, Kanzlei für ge­werb­lichen Rechtsschutz oder Ver­kehrs­rechts­kanzlei. Solche Zusätze sind grundsätzlich erlaubt, allerdings in der Regel von keiner Seite überprüft, ob die in diesen Zu­satz­be­zeichnungen ausgewiesenen Kenntnisse auch tatsächlich vertieft vorhanden sind.

Das Gegenteil ist bei den Fachanwälten der Fall. Der Titel "Fachanwalt" ist in § 43 c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.

Den Titel darf nur führen, wer einen zeitlich intensiven Lehrgang besucht hat und 3 mindestens 5-stündige schriftliche Prüfungen abgelegt hat. Außerdem muss der Anwalt eine bestimmte Anzahl von Fällen aus dem jeweiligen Gebiet bearbeitet haben. Je nach Fachgebiet sind innerhalb von 3 Jahren bis zu 160 Fälle vorgeschrieben. Jeder Fachanwalt ist darüber hinaus verpflichtet jedes Jahr an Fortbildungsveranstaltungen seines Fachgebietes teilzunehmen und entsprechende Nachweise an die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Mehr als 3 Fachanwaltstitel dürfen nicht geführt werden. Mit diesen Anforderungen weist die Fachanwaltschaft eine hohe Kompetenz in einem bestimmten Rechtsgebiet aus.


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